SATZUNG
ZKG
Ziegelhäuser-Karneval-Gesellschaft
1913 e.V.
(vormals Narrengemeinde Steinbach)

Präambel
Zur Pflege, Förderung und Ausbreitung des bodenständigen Fastnachtbrauchtums wurde 1913 in der damals selbstständigen Gemeinde Ziegelhausen die „Narrengemeinde Steinbach“ gegründet.
Aus diesem Zusammenschluss von Karnevalisten wurde 1957 der eingetragene Verein „Ziegelhäuser-Karneval-Gesellschaft 1913 e.V.“
Im Rahmen dieser Satzung gilt:
Bezeichnungen mit Bezug auf männliche bzw. weibliche Personen beziehen jeweils das andere Geschlecht ein bzw. sind geschlechtsunabhängig zu sehen.

SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
Die Gesellschaft tritt an die Stelle der 1913 gegründeten Narrengemeinde Steinbach und führt den Namen „Ziegelhäuser-Karneval-Gesellschaft 1913 e.V.“ abgekürzt ZKG. Sie hat ihren Sitz in Heidelberg und ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Farben der Gesellschaft sind grün-weiß-rot.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabeordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss aller Karnevalisten in Heidelberg-Ziegelhausen und Umgebung, ohne sich an Verwaltungsgrenzen zu halten, um
a) Kameradschaft und Geselligkeit unter den Karnevalisten zu pflegen
b) die Fastnacht als landsmannschaftlich gebundene Art des Deutschen Karnevals im kurpfälzischen Raum besonders zu hegen und zu fördern.
Des Weiteren ist Zweck des Vereins die Förderung sowie die Pflege des karnevalistischen Tanzsportes. Dies geschieht durch das Anbieten und Fördern von sportlichen Übungen und Leistungen; hierzu wird innerhalb des Vereins eine Tanzsportabteilung gegründet.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand einstimmig.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein fördert besonders die Jugendarbeit.
§ 2a Tanzsportabteilung
1. Zur Pflege und Förderung des Tanzsportes im Verein wird eine Tanzsportabteilung gebildet. Mitglied in dieser Abteilung kann werden, wer dies gegenüber dem Verein schriftlich beantragt.
2. Die Tanzsportabteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres sportlichen Bereichs unter Beachtung der Satzung, der Vereinsordnungen sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane. Sie wählt eine/n Abteilungsleiter/in, der Sitz und Stimme im Beirat hat und die Interessen der Abteilung vertritt. Diese Wahl muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
3. Der Verein beantragt für seine Tanzsportabteilung die Mitgliedschaft im Badischen Sportbund Nord e.V. und im Tanzsportverband Baden-Württemberg e.V. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen der Ordnungen des Badischen Sportbundes Nord e.V. und des Tanzsportverbandes Baden-Württemberg e.V.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden.
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Einzel- und Familienmitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Ehrensenatoren
Ordentliche Mitglieder sind Natürliche Personen als Einzelmitglieder.
Familienmitglieder sind Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder bis zum 18. Lebensjahr.
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Wird ein ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt, so werden seine Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner und Kinder dann mit eigener Einzelmitgliedschaft weitergeführt. Sie zahlen den Beitrag als Einzelmitglied.
Sie können sowohl aktive als auch passive Mitglieder sein. Das Ehrenmitglied zahlt keinen Beitrag mehr.
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, die die Aufgaben des Vereins in finanzieller, kultureller und sportlicher Hinsicht unterstützen.
Ehrenmitglieder werden auf Grund besonderer Verdienste durch die Vorstandschaft ernannt. Sie haben die gleichen Rechte wie Mitglieder. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Ehrensenatoren sind Mitglieder, die zur Erfüllung des Zwecks und Aufgaben des Vereins in besonderem Maße beitragen und den Verein in finanzieller, kultureller und sportlicher Hinsicht unterstützen.
Sie werden von der Vorstandschaft ernannt. Sie werden als ordentliche Mitglieder geführt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Zur Aufnahme bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Anerkennung der Satzung ist die Voraussetzung zur Mitgliedschaft.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Die Funktion und satzungsmäßigen Rechte kommen damit zum Erlöschen.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung kann nur erfolgen mit dreimonatiger Kündigung zum 31. Dezember des Kalenderjahres.
Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand kann aus nachgenannten Gründen erfolgen:
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
b) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit, oder sonstiger das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.
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Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für den Verein zugefügten Schaden verantwortlich bzw. haftbar.
Dem Verein gehörende Inventarstücke (Instrumente, Uniformen usw.) sind sofort in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
Dem Mitglied ist unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Dies kann schriftlich, oder durch persönliche Vorsprache beim Vorstand erfolgen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Beirat zu.
Nach einer Frist von zwei Monaten entscheidet der Vorstand endgültig in der Sache.
Dem betroffenen Mitglied ist die Entscheidung schriftlich mitzuteilen, ohne Angabe von Gründen.
Nach Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes ist diesem das tragen der eigenen Auszeichnungen, Uniformen etc. in der Öffentlichkeit verboten.
§ 6 Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie besitzen nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres das Stimm- und Wahlrecht.
Für die Wahl zum Vorstand, oder als Beiratsmitglied, ist mindestens eine einjährige Mitgliedschaft im Verein erforderlich.
Das Mitglied hat Anspruch auf jegliche Hilfe beim aktiven Einsatz für den Verein.
Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Vereinsinteressen zu vertreten, und alles zu tun, was dem Wohle der Gemeinschaft förderlich ist.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Für Körperschaften, Firmen und sonstige Gruppierungen wird der Beitrag gesondert festgesetzt.
Schülern und Studenten wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung gewährt. Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen. In sonstigen Härtefällen kann der Vorstand, ebenfalls auf Antrag, Zahlungserleichterungen, wie Stundung, Erlass etc. beschließen.
Werden Beiträge von der Bank storniert, weil das Mitglied die Adressen- bzw. Bankkontoänderung dem Verein nicht mitgeteilt hat, trägt das Mitglied die dadurch
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entstandenen Bankgebühren. Desgleichen, wenn der Einzug mangels Deckung nicht eingelöst wird.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Sitzungspräsidenten
f) dem Organisationsleiter
Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder Einzelbefugnis hat.
§ 10 Der Beirat
Dem Beirat gehören an:
a. der Sprecher der Ehrensenatoren
b. der Zeugwart
c. der Pressereferent
d. ein Vertreter des Fanfarenzuges
e. bis zu weitere drei Beisitzer
f. der Vertreter der ZKG-Jugend
g. der/die Abteilungsleiter in der Tanzsportabteilung
h. ein Vertreter der Musikkapelle
i. ein Vertreter der Bobbeschees Waggis
§ 10a ZKG-Jugend
Die Kinder und Jugendlichen der ZKG bilden die ZKG-Jugend. Sie ist die Jugendorganisation der ZKG.
Die ZKG-Jugend arbeitet auf der Grundlage der Jugendordnung der ZKG. Die ZKG-Jugend regelt die ihr durch die Satzung der ZKG und die Jugendordnung zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich.
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Die ZKG-Jugend führt und verwaltet sich eigenverantwortlich und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Vorschriften der Gemeinnützigkeit der ZKG.
Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der ZKG-Jugend beschlossen wird. Sie muss von Vorstand und Beirat der ZKG mit einfacher Mehrheit genehmigt werden und darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 11 Amtsdauer und Wahlen
Der Vorstand und der Beirat werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die gewählten Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands sowie Beirats während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf seiner Person vereinigt.
Bei Besetzungsschwierigkeiten kann das freie Amt mit einem anderen vereinigt werden. Eine Person darf jedoch nicht mehr als zwei Ämter innehaben.
Für Wahlen wird angeordnet:
Über die einzuhaltende Form entscheidet der Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Falls nur ein Wahlvorschlag eingebracht wird, führt dieser, wenn der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, zur Wahl des neuen Vorstandes.
Andernfalls kann eine Einzelwahl erfolgen, oder wenn mehrere Ämter gleichzeitig besetzt werden sollen, eine Gesamtwahl (en bloc).
Bei der separaten Einzelwahl ist, wenn nur ein Kandidat zur Verfügung steht, dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf seine Person vereinigt. Bei Vorhandensein mehrerer Bewerber ist derjenige gewählt, der die meisten gültigen Stimmen erreicht hat.
Bei der Gesamtwahl stehen jedem Wahlberechtigten so viele Stimmen zu, wie Ämter zu besetzen sind. Gewählt sind in diesem Falle diejenigen Personen, welche der Reihenfolge nach die meisten gültigen Stimmen auf ihre Person vereinigt haben.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung durch den ersten Vorsitzenden (vergl. § 17),
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
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d) Verwaltung des Vermögens; Erstellung eines Jahresberichts,
e) Erlass von Nebenordnungen (z. B. Geschäftsordnung),
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
g) Wahl des Elferrates.
In allen weiteren internen Angelegenheiten entscheidet der Vorstand mit dem Beirat gemeinsam.
§ 13 Vorstandssitzungen
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Das Protokoll wird durch den Schriftführer erstellt. Bei dessen Verhinderung wird durch den Versammlungsleiter ein Protokollführer bestimmt.
§ 14 Beiratssitzungen
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen, internen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er kann zu den Vorstandssitzungen durch den ersten Vorsitzenden eingeladen werden und hat dann in den weiteren internen Angelegenheiten Stimmrecht (vergl. § 12).
§ 15 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied über sechzehn Jahre, einschließlich der Ehrenmitglieder, eine Stimme, ebenso Firmen und Personenvereinigungen. Bei Firmen und Personenvereinigungen ist durch die Vertreter jeweils eine Stimmrechtsvollmacht zur Abstimmung vorzulegen (schriftlich). Das Stimmrecht kann nur durch anwesende Mitglieder ausgeübt werden.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts des ersten Vorsitzenden und des Schriftführers,
b) die Entgegennahme des Kassenberichts des Schatzmeisters und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer,
c) die Entlastung des Vorstands,
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d) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
e) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
f) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirats,
g) die Bestellung von zwei Kassenprüfern,
h) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins nebst der Bestellung eines Liquidators,
i) die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
k) Bestätigung des/der von der Tanzsportabteilung gewählten Abteilungsleiters/in.
§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr möglichst nicht später als zwei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden. Sie ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (per Post und/oder per Mail) durch den ersten Vorsitzenden des Vorstands unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Vor der Einberufung sollte das Einberufungsorgan möglichst den Vorstand anhören.
§ 17 Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, einberufen und geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn ein Zehntel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Viertel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei Abwesenheit des Schriftführers ist durch den Versammlungsleiter ein Protokollführer zu bestimmen, welcher vertretungsweise die Aufgaben des Schriftführers wahrnimmt.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
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§ 18 Anträge
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Anträge auf Abberufung des Vorstands können nicht nachträglich einbracht werden. Sie bedürfen der generellen Ankündigung in der Einladung und sind deshalb so rechtzeitig vorzubringen, dass sie noch berücksichtigt werden können. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der erste Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 15, 16, 17 und 18 entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Einladungsfrist des § 16 auf eine Woche verkürzt werden kann, wodurch sich die Frist des § 18 auf drei Tage verringert.
§ 20 Kassengeschäfte
Alle einlaufenden Rechnungen sind dem 1. Vorsitzenden vor der Auszahlung vorzulegen, der sie nach Prüfung und Richtigbefund abzeichnet und dem Schatzmeister zur Erledigung zuleitet. Für alle Geldeingänge und Geldausgänge sind Kassenbelege anzufertigen.
Der Schatzmeister besitzt Bankvollmacht. Ebenso führt der Schatzmeister ein Inventarbuch über alle Gegenstände, welche durch den Zeugwart verwahrt werden.
§ 21 Elferrat
Der Elferrat hat die Aufgabe, den Verein bei größeren Vorhaben und Veranstaltungen zu beraten und sich an der Vereinsarbeit aktiv zu beteiligen. In der Kampagne aktiv die Sitzungen und zugeordneten Verpflichtungen zu erfüllen. Einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Elferrates stattfinden. Die Sitzung wird vom Sitzungspräsidenten, der dem Elferrat vorsteht, einberufen. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Elferrates zu verständigen. Die Aufstellung des Programmes bei den Karnevalsitzungen obliegt ausschließlich dem Sitzungspräsidenten, bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter. Das gesamte Programm ist mit dem Vorstand zu beraten und zu beschließen.
Bei ungenügender Erfüllung der übertragenen Aufgaben, sowie nicht satzungsgemäßem Auftreten in der Öffentlichkeit, kann ein Elferrat seines Amtes enthoben werden.
§ 22 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins dauert vom 1. April bis zum 31. März des folgenden Jahres.
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§ 23 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Heidelberg. Die Geltendmachung von Ansprüchen des Vereins gegen ein Mitglied oder eines Mitgliedes gegen den Verein hat, ohne Rücksicht darauf, ob das Mitglied zu dem Zeitpunkt aus dem Verein ausgeschieden ist, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten mittels eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Die Geltendmachung von fälligen Mitgliedsbeiträgen oder Rückforderung von Vereinsvermögen bei einem Mitglied unterliegt nicht der Ausschlussfrist.
§ 24 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Heidelberger Karneval Komitee 1952 e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 25 Inkrafttreten
Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 24.April 1982 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die bisherige Satzung tritt gleichzeitig außer Kraft.
Die Satzung wurde ergänzt durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 6.5.1988, vom 14.5.2004, vom 14.5.2013, vom 22.05.2015 und vom 18.05.2018.
Eingetragen beim Amtsgericht Mannheim, – Registergericht – VR 330263